Erst wenn der letzte Baum gerodet,…
Der Schutz des Baumbestandes und der Natur beschäftigt nicht nur Städte und Kommunen. Sobald sich Bäume auf einem potentiellen Baugrundstück befinden, stellt sich für den Bauherren die Frage, ob er die Bäume oder Sträucher erhalten muss oder fällen darf. Um diese Fragen einheitlich zu beantworten, haben viele Städte und Kommunen eine eigene Baumschutzsatzung erstellt. In dieser Satzung wird dargelegt, wann ein Baum zu schützen ist und welche weiteren Satzungen und Gesetze zu beachten sind.

So kann zum Beispiel für einen Bauherren sowohl der Bebauungsplan, als auch die Baumschutzsatzung zu beachten sein. Darüber hinaus gibt es auch noch zum Beispiel das Landesnaturschutzgesetz oder das Landschaftsgesetz. In einer Baumschutzsatzung können folgende Festsetzungen stehen:
- Stammumfang von 100 und mehr Zentimeter gemessen 100cm über dem Erdboden (bei mehreren Stämmen, Summe der Stämme und bei Kronenansatz unterhalb von 100cm über dem Erdboden gilt der Stammumfang unter dem Kronenansatz)
- Obstbäume, außer Walnussbäume und Esskastanien sind nicht geschützt
- sofern durch Bebauungsplan bereits zu erhalten, fallen diese Bäume auch unter die Satzung, auch wenn die Bäume keinen Stammumfang von 100cm oder mehr haben
- Bäume in Naturschutzgebieten oder Landschaftsschutzgebieten (§34 Abs. 1 und 2 des Landschaftsgesetzes) fallen auch nicht unter die Satzung
- Zusätzlich darf die Baugenehmigungsbehörde die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern auf nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken verlangen