Spielplatz, die Welt unserer kleinen Entdecker
Wer in Deutschland bauen möchte, muss bei der Planung und Umsetzung viele Vorschriften einhalten, um eine Genehmigung vom Amt zu erhalten.
Die BauO NRW stellt für uns die geltenden Gesetze und Verordnungen in unserem Bundesland dar. Als Bauherr sollten sie diese bei der Planung mit ihrem Architekten zur Kenntnis nehmen.
Der § 8 Abs.2 der BauO NRW wird für sie von Bedeutung, wenn sie ein Mehrfamilienhaus planen. Der Paragraph regelt bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen, dass eine auszureichende Fläche für einen Spielplatz bereitgestellt werden muss.
Der Anwendungsbereich ist in dem geltenden Gesetz genau festgesetzt und wird in den meisten Kommunen und Städten von eigenen Spielplatzsatzungen begleitet.
Doch wie groß müssen Spielplatzflächen sein und ab wann müssen sie bei der Planung von Gebäuden berücksichtigt werden?
Im Grundsatz legt der §8 Abs. 2 fest, dass bei der Errichtung von einem Gebäude mit mehr als drei Wohnungen, ein Spielplatz geschaffen werden muss. Im Rhein-Sieg-Kreis und auch in der Umgebung gibt es Ausnahmen. Die Städte Siegburg und Bonn legen nämlich in ihren Satzungen fest, dass eine Spielfläche schon bei mehr als zwei Wohnungen in der Planung vorhanden sein muss.
Die Größe der Fläche richtet sich nach der Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück. Die Spielplatzsatzungen der Städte und Kommunen legen die Mindestgröße fest.
Diese sehen wie folgend aus:
Stadt/ Kommune |
Mindestgröße |
Hennef | 20 m² |
Köln | 45 m² |
Bonn | 25 m² |
Troisdorf | 20 m² |
Sankt Augustin | 30 m² |
Siegburg | 20 m² |
Neunkirchen-Seelscheid | 20 m² |
Lohmar | 30 m² |
Bei Gebäuden mit mehr als 4 bzw. 5 Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße um je 5 m² pro weitere Wohnung.
Die Lage auf dem Grundstück – ein entscheidender und wichtiger Punkt bei der Planung.
Beim Anlegen eines Spielplatzes sollten gewisse Kriterien zur Lage auf dem Grundstück eingehalten werden, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten.
Kinder sind sich nicht immer aller Gefahren bewusst und stellen gerne Dinge an, die sie eigentlich nicht sollen. Deshalb sollte stets die Einsehbarkeit vom Spielbereich beachtet werden, damit die Eltern ihre Kinder zur Kontrolle im Blick haben. Die Satzungen der Städte und Kommunen geben hier vor, dass ein Spielplatz nicht weiter als 100 m vom zugehörigen Gebäude entfernt sein darf.
Ebenfalss sollten sie bei der Planung sicherstellen, dass der Zugang zu Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, wie zum Beispiel Verkehrs- und Betriebsflächen ausreichend geschützt und abgegrenzt ist. Hierzu bietet sich an, den Spielplatz im mittleren Bereich des Grundstückes zu platzieren und ihn durch einen Zaun einzufrieden. Hierbei sollte auch sichergestellt werden, dass die Kinder nicht nur in unmittelbarer Nähe vom Spielplatz vor Gefahren geschützt werden, sondern dass sie auch auf dem Weg dorthin keine öffentliche oder private Verkehrsfläche überqueren müssen. Denn nicht jedes Kind lernt im Kleinkindalter, wie es sicher mit Blickkontakt eine Straße überwindet.
Ein weiteres wichtiges Kriterium ist es, den Spielplatz so anzulegen, dass er nach Möglichkeit windgeschützt ist und besonnt wird.
Letzen Endes ist es für ihren Bauantrag wichtig, dass sie oder ihr Architekt uns die Planung bzw. die Lage der Spielplatzfläche zu kommen lassen und wir ihr Vorhaben in unseren Lageplan eintragen können. So dass ihr Antrag ohne Probleme genehmigt wird.
Die Beschaffenheit und Ausgestaltung
Kinder haben eine blühende Fantasie und wollen gerne alles erkunden. Hier können sie als Bauherr die Kinder fördern, indem sie den Spielplatz möglichst schön und interessant gestalten. Natürlich müssen sie sich aber auch hier an die geltenden Gesetze halten. Die Spielplätze sollten mit einem geeigneten Belag wie Rasen oder Sand versehen sein. Die Städte Hennef und Sankt Augustin schreiben zum Beispiel vor, dass mindestens 20 % der Fläche als Sandspielfläche herzurichten ist.
Des Weiteren werden durch die Festsetzungen geregelt, wie viele Sitzmöglichkeiten und welche Anzahl von Spielgeräten je nach Fläche vorhanden sein müssen. Dies können sie in der jeweiligen Satzung nachlesen.
Alles in allem sollten sie sich vorab genügend über die Vorschriften informieren und diese bei der Planung mit dem Architekten berücksichtigen.
Auch wir, als ihr Vermessungsbüro stehen ihnen immer gerne bei Fragen zum Lageplan oder zum Bauantrag zur Verfügung und sie können uns gerne telefonisch oder per Email kontaktieren.