Das Vermessungs- und Katastergesetz regelt nicht nur die Aufgaben der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, sondern auch die Pflichten der Eigentümer zur Fortführung des Liegenschaftskatasters, welche auf den Grundsatz des Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz „Eigentum verpflichtet“ zurückgehen.
Zu diesen Pflichten gehört es nach §16 VermKatG, dass das Liegenschaftskataster nach Beendigung der Bauarbeiten zeitnah aktualisiert werden muss.
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