Gebäudeeinmessungspflicht

Was ist eine Gebäudeeinmessung nach §16 VermKatG?

Das Vermessungs- und Katastergesetz regelt nicht nur die Aufgaben der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, sondern auch die Pflichten der Eigentümer zur Fortführung des Liegenschaftskatasters, welche auf den Grundsatz des Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz „Eigentum verpflichtet“ zurückgehen.

Zu diesen Pflichten gehört es nach §16 VermKatG, dass das Liegenschaftskataster nach Beendigung der Bauarbeiten zeitnah aktualisiert werden muss.

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Noch Fragen?

Sie wissen nicht, wie Sie Ihre geplante Gebäudeeinmessung einordnen sollen? Kein Problem! Sprechen Sie uns an und wir finden gemeinsam eine Lösung.

Fortführungsriss

Die Einmessungsskizze, die im Zuge einer Gebäudeeinmessung entsteht, nennt man Fortführungsriss

Der Antrag …

… zur Gebäudeeinmessung sollte deshalb direkt nach Fertigstellung des Gebäudes gestellt werden. Die Vermessungsstelle hat die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung innerhalb von 5 Monaten nach Antragsstellung bei der Katasterbehörde einzureichen.

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zeichnet einen Fortführungsriss, in dem der Messaufbau dargestellt wird und stellt diesen samt aller Messwerte der Katasterbehörde zur Verfügung. Gebäude, die vor 1972 errichtet wurden, sind von der Gebäudeeinmessungspflicht befreit.

Einmessung Gebäude

Bei der Gebäudeeinmessung wird jede Gebäudeecke angemessen und im Landessystem koordiniert.

Wann muss eine Gebäudeeinmessung vorgenommen werden?

Seit Inkrafttreten des Vermessungs- und Katastergesetzes am 11. Juli 1972. Unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten ist der Eigentümer kraft Gesetzes verpflichtet, die Gebäudeeinmessung eigenständig ohne Aufforderung zu beantragen. Anschließend hat die Vermessungsstelle die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung innerhalb von 5 Monaten bei der Katasterbehörde einzureichen.

Wird ein Grundstück mit einem Gebäude, welches noch nicht eingemessen wurde, verkauft, geht die Verpflichtung zur Einmessung auf den neuen Eigentümer über. Die gesetzliche Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung unterliegt nicht der Verjährung!

Sie möchten, dass wir Ihre Gebäudeeinmessung durchführen? Dann sprechen Sie uns gerne an.

Berechnung von Kosten

Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen

Was kostet eine Gebäudeeinmessung nach §16 VermKatG?

Für Amtshandlungen des amtlichen Vermessungswesens werden die Gebühren nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW) erhoben.

Die Gebühr für eine Gebäudeeinmessung setzt sich aus zwei Tarifstellen zusammen. Die Grundaufwandspauschale in Höhe von 350 Euro und die Gebühr für das Gebäude entsprechend der Normalherstellungskosten (NHK 2010).

  1. bis einschließlich 25 000 Euro Gebühr: 240 Euro
  2. über 25 000 bis einschließlich 100 000 Euro Gebühr: 480 Euro
  3. über 100 000 bis einschließlich 350 000 Euro Gebühr: 720 Euro
  4. über 350 000 bis einschließlich 600 000 Euro Gebühr: 1 200 Euro
  5. über 600 000 bis einschließlich 1 Million Euro Gebühr: 1 920 Euro

Somit ergibt sich eine Gebühr von 1070 Euro + MwSt. für ein Gebäude mit NHK von 100 000 bis 350 000 Euro, welches in der Regel einem heutigen Einfamilienwohnhaus entspricht.

KONTAKT

Wir bieten hoheitliche Vermessungen, Ingenieurvermessungen und vieles mehr an. Sprechen Sie uns gerne an.

Alexander Stobbe, M.Sc.
Reisertstraße 24, 53773 Hennef

Mo. - Do. 08:00 - 16:30 Uhr
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